Überregionaler Computerverein zur Förderung des Gedankenaustauschs

Satzung: ( Stand: 07.07.1995 ) Drucken home

§1

Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen "Verein für computergestützte Technologie und Kommunikation" - kurz CTK. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und damit den Zusatz "e.V." erhalten.
(2) Der Sitz des Vereins ist 74321 Bietigheim-Bissingen.

§2 

Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung computergestützter Technologie im Soft- und Hardwarebereich, die Weiterentwicklung von elektronischer Kommunikation und die Kontaktpflege technologieinteressierter Mitglieder.
Hierzu bietet der Verein Hilfen für Anwender und Entwickler in nichtkommerziellen Bereichen, testet allgemeinzugängliche Technologie und gibt Erfahrungen, Empfehlungen und Kritik weiter.

§3 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1995.

§5 

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Einen Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft zum Verein besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn nachfolgende Positionen erfüllt sind:

 

a. Zahlung des Aufnahmebeitrags, sofern durch die Mitgliederversammlung ein solcher festgelegt ist.
b. Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags, dessen aktuelle Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt ist
c. Dem Eingang einer schriftlichen Anmeldung in der geforderten Art und Weise; festgelegt durch die Mitgliederversammlung
d. Durch den Erhalt einer Mitgliedsnummer

 

(4) Die Mitgliedschaft endet

 

a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie tritt mit der nächsten Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages in Kraft.
c. durch Ausschluß aus dem Verein

 

(5) Die Mitgliedschaft bindet ausschließlich das Mitglied selbst und ist nicht übertragbar.

 

(6) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Punkte erfüllt sind:

 

a. Das Mitglied schadet erheblich dem Ansehen des Vereins
b. Das Mitglied hat nachweislich und wissentlich gegen die Interessen des Vereins - festgelegt durch diese Satzung - verstoßen
c. Das Mitglied stört nachhaltig das Vereinsleben durch sein Verhalten
d. Das Mitglied nimmt die ihm/ihr übertragenen Pflichten ( z.B. Vorstand ) nicht mit der gebotenen Sorgfalt vor.
e. Das Mitglied benutzt seine Mitgliedschaft zur persönlichen Bereicherung von sich oder Dritten und fügt hierdurch dem Verein Schaden zu
f. Das Mitglied kommt den durch die Mitgliederversammlung auferlegten Pflichten ( z.B. Mitgliedsbeitrag ) nicht in der geforderten Form nach

 

Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch den Vorstand einstimmig beschlossen. Der Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
Jeder Ausschluß ist schriftlich zu begründen und zuzustellen. Die Mitglieder des Vereins sind hierüber in geeigneter Form zu informieren.
Rechtsmittel gegen den Ausschluß sind nur dann möglich, wenn der Ausschluß für das betroffene Mitglied einen erheblichen Verlust darstellt.

 

(7) Im Voraus geleistete Mitgliedsbeiträge oder sonstige durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Zuwendungen können bei einer Beendigung der Mitgliedschaft nur dann zurückgefordert werden, wenn dem Verein hierdurch keine Existenzvoraussetzungen entzogen werden.
Der Vorstand entscheidet dies im Einzelfall durch Mehrheitsbeschluß.
(8) Jedem Mitglied obliegt nach eigenem Ermessen sicherzustellen, daß es per E-Mail direkt oder indirekt erreichbar ist. Der Verein kann Nachrichten, die in allgemeinzugänglichen Kommunikationsnetzen bereitgestellt werden, als zugestellt betrachten. Jedes Mitglied ist eigenverantwortlich zuständig, sich entsprechend zu informieren.

§6 

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Ausschüsse
3. Die Mitgliederversammlung

§7 

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Der Vorstand wird für 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Der Vorstand nimmt die Rechtsgeschäfte des Vereins vor. Hierbei besteht - auf Anfrage - gegenüber den Mitgliedern Rechenschaftspflicht. Ferner hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht auf jeder Mitgliederversammlung abzulegen.
Zu den Aufgaben des Vorstands gehört auch die Repräsentation der Mitglieder. Die Interessen des Vereins hat der Vorstand vor den Interessen einzelner Mitglieder zu werten.
(4) Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus ( Verlassen des Vereins, Zurücktreten von seiner Position ), so bestellt der verbliebene Vorstand einen Ersatz bis zum Ende der Amtszeit.
(5) Der Vorstand hat einen Kassenwart zu benennen. Dieser muß nicht zwingend Teil des Vorstandes sein. Der Kassenwart ist nur gegenüber dem Gesetz und sich selbst zur Treue verpflichtet. Er ist verantwortlich für die Korrektheit aller Transfers und der ordentlichen Buchführung.
Anweisungen durch den Vorstand sind dann bindend, wenn hierdurch kein gültiges Gesetz gebrochen wird und diese nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
Der Kassenwart ist zuständig für die steuerliche Vertretung des Vereins.
Hierzu kann dieser jedoch auch andere Personen heranziehen, wenngleich hierdurch die Verantwortung beim Kassenwart verbleibt. Der Kassenwart ist im Finanzbereich unterschriftsberechtigt.
(6) Zum Vorstand kann jedes ,Aktive Mitglied" im Sinne von §10 ernannt werden, sofern das 18. Lebensjahr vollendet ist. Ferner muß durch die Person sichergestellt werden können, daß die Aufgaben und Pflichten über die gesamte Amtszeit erfüllbar sind.
(7) Der Vorstand trifft sich mind. alle 4 Wochen. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

§8

Ausschüsse

 

(1) Für ein konkretes Projekt kann durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung ein Ausschuß gebildet werden. Jeder Ausschuß wird durch einen zu bestellenden Ausschußvertreter ( Projektleiter ) vertreten.
(2) Ausschüsse sind sowohl dem Vorstand als auch der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
(3) Ausschüsse werden durch Beschluß gebildet und enden wenn

 

 

a. das Projekt beendet ist
b. das Projekt durch das Kremium beendet wird, welches den Ausschuß gebildet hat
c. der Ausschuß einstimmig die Einstellung des Projekts beschließt

 

(4) Die Mitglieder sind zu informieren, wenn ein Ausschuß gebildet oder eingestellt wird. Hierzu sind folgende Angaben zu machen:
- Grund der Bestellung / Ablösung
- voraussichtliche Dauer der Bestellung
- voraussichtliche Dauer der Bestellung
- Aufgaben, Befugnisse und Zusammensetzung des Ausschusses
- Angaben über den Ausschußvertreter mit
- Name
- Erreichbarkeit ( i.d.R. Adresse )
- Gründe für die Ernennung
- Angabe, welches Organ den Ausschuß gegründet hat
(5) Ausschußvertreter sind verantwortlich für die Leistungen des jeweiligen Ausschusses. Sie haben - auch nach Ablösung des Ausschusses - dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

§9 

Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich durch den 1. Vorsitzenden unter Einbehaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Hierbei ist Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung
mitzuteilen.
Sofern bei der Mitgliederversammlung Entscheidungen zu treffen sind, die erweitere Informationen benötigen, so sind diese gleichzeitig zuzustellen.
Der Vorstandsvorsitzende hat seine Pflicht durch die Zustellung der Einladung erfüllt. Es muß nicht sichergestellt werden, daß die
Einladung zur Kenntnis genommen wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

a. Genehmigung des Haushaltsplans
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Ausschüsse, insbesondere des Kassenberichts
c. Wahl des Vorstandes
d. Festlegen des Mitgliedsbeitrags, Zahlungsweisen und Aufnahmegebühren
e. Festlegung der Aufnahmebedingungen für Mitglieder
f. Beschlüsse für Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
g. Bestellung von Ausschüssen incl. der Zusammensetzung, Wahl eines Ausschußvertreters, Abberufung von Ausschüssen

 

(3) Mitglieder können ihre Stimme schriftlich oder per E-Mail abgeben, wenn sie bei der Versammlung nicht anwesend sein können. In diesem Fall werden sie als anwesend gezählt und die Stimmen entsprechend gewertet.
Sofern die Möglichkeit für eine OnLine-Verbindung besteht ( z.B. Konferenzschaltungen, Chat etc. ), so gilt das verbundene Mitglied als körperlich anwesend.
(4) Die Mitgliederversammlung fällt alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, außer in nachfolgenden Ausnahmen:
- Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit
- Änderungen, die den Zweck des Vereins verändern, bedürfen der 2/3-Mehrheit
- Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfordert 2/3-Mehrheit
Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlußfähig, wenn die anwesenden Mitglieder und die durch vorzeitig abgegebenen Stimmen weniger als 10 % der Gesamtmitglieder beträgt.
Die Art der Abstimmung muß jeweils pro Mitgliederversammlung und Tagesordnungspunkt in offener Abstimmung geschlossen werden. Eine Abstimmung ist ungültig, wenn die Stimmenthaltungen mehr als 50 % der anwesenden Mitglieder übersteigen.
(5) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu benennen.
Im Protokoll sind folgende Punkte zwingend:
- alle Beschlüsse
- alle Abstimmungsergebnisse
- Anzahl der anwesenden Personen; hierfür ist zusätzlich eine Namensliste zu führen
- Tagesordnungspunkt
- eingebrachte Einwände, zusätzliche Tagesordnungspunkte
- Datum und Zeitraum der Versammlung
Das Protokoll ist durch dem Protokollführer per E-Mail zuzustellen und in einer Mailbox zu hinterlegen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mind. 5 % der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sofern jedoch keine zwingenden Gründe gegen die bestimmte Teilnahme einer Person vorliegen, sind Gäste erlaubt. Der Vorstand kann jedoch Nichtmitglieder oder 'fördernde' Mitglieder von der Teilnahme ausschließen.
(8) Jedes 'aktive' Mitglied hat das Recht, bei der Mitgliederversammlung gehört zu werden und Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Eine Beschränkung der Redezeit durch den Vorstand ist möglich.
(9) Werden zusätzlich zum angekündigten Programm einschneidende Veränderungen vorgenommen oder wird durch mehr als 1/3 der anwesenden Mitglieder eine Verschiebung der Mitgliederversammlung gefordert, so ist die Sitzung abzubrechen und ein neuer Termin anzusetzen. Als einschneidende Veränderung gilt vor Allem die zusätzliche Aufnahme des Tagesordnungspunkts:
- Satzungsänderung
- Änderung Zweck des Vereins
- Absetzung / Neuwahl des Vorstands
- Erhöhung der Mitgliedsbeiträge

§10 

Arten der Mitgliedschaft

 

Es wird unterschieden in
- aktive Mitglieder
- fördernde Mitglieder
(1) Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder haben eine Stimme bei der Mitgliederversammlung, können Ämter im Verein übernehmen.
(2) Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder haben keine Stimme bei der Mitgliederversammlung und werden auch nicht eingeladen. Eine stimmlose Beteiligung an der Mitgliederversammlung ist jedoch möglich. Es kann kein Amt übernommen werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages.

§11

Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedbeiträge werden durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann ermächtigt werden, bei Härtefällen bestimmte Mitglieder vorübergehend von der Zahlung zu entbinden.
Rückwirkende Veränderungen der Mitgliedsbeiträge sind nicht möglich.

§12 

Erlöschen des Vereins

 

(1) Der Verein erlischt, wenn kein 'aktives' Mitglied existiert
(2) Das Vermögen des Vereins wird bei Erlöschen des Vereins an die Gemeinde 74321 Bietigheim-Bissingen mit der Auflage übergeben, die Mittel ausschließlich zur Förderung neuer Technologien oder im Bereich der technologischen Bildung an staatlichen Schulen zu verwenden.

§13

Mitwirkungsrecht

 

Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzuhaben.

§14 

Leistungen des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann Leistungen beschließen.
Die Gebühren für Leistungen dürfen jedoch ausschließlich zur Kostendeckung und Weiterentwicklung der Leistungen des Vereins erhoben werden. Leistungen, die ausschließlich dem Zweck der Bereicherung dienen, sind nicht erlaubt.
Leistungen können pro Zielgruppe unterschiedlich gestaltet sein.



Bietigheim-Bissingen, den 07.07.1995


Eintrag im Vereinsregister Amtsgericht Besigheim: VR525, 22.11.1995