§1 |
Name und Sitz des Vereins |
|
(1) Der Verein führt den Namen "Verein für computergestützte
Technologie und Kommunikation" - kurz CTK. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und damit den Zusatz "e.V."
erhalten.
(2) Der Sitz des Vereins ist 74321 Bietigheim-Bissingen. |
§2 |
Zweck |
|
Zweck des Vereins ist die Förderung computergestützter
Technologie im Soft- und Hardwarebereich, die Weiterentwicklung
von elektronischer Kommunikation und die Kontaktpflege
technologieinteressierter Mitglieder.
Hierzu bietet der Verein Hilfen für Anwender und Entwickler in
nichtkommerziellen Bereichen, testet allgemeinzugängliche
Technologie und gibt Erfahrungen, Empfehlungen und Kritik
weiter. |
§3 |
Gemeinnützigkeit |
|
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
§4 |
Geschäftsjahr |
|
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1995. |
§5 |
Mitgliedschaft |
|
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand nach
eigenem Ermessen. Einen Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft zum
Verein besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn nachfolgende
Positionen erfüllt sind: |
|
|
a. Zahlung des Aufnahmebeitrags, sofern durch die
Mitgliederversammlung ein solcher festgelegt ist.
b. Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags, dessen aktuelle Höhe
durch die Mitgliederversammlung festgelegt ist
c. Dem Eingang einer schriftlichen Anmeldung in der geforderten
Art und Weise; festgelegt durch die Mitgliederversammlung
d. Durch den Erhalt einer Mitgliedsnummer |
|
(4) Die Mitgliedschaft endet |
|
|
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied; sie tritt mit der nächsten Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrages in Kraft.
c. durch Ausschluß aus dem Verein |
|
(5) Die Mitgliedschaft bindet ausschließlich das Mitglied selbst
und ist nicht übertragbar. |
|
(6) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
einer oder mehrere der nachfolgenden Punkte erfüllt sind: |
|
|
a. Das Mitglied schadet erheblich dem Ansehen des Vereins
b. Das Mitglied hat nachweislich und wissentlich gegen die
Interessen des Vereins - festgelegt durch diese Satzung -
verstoßen
c. Das Mitglied stört nachhaltig das Vereinsleben durch sein
Verhalten
d. Das Mitglied nimmt die ihm/ihr übertragenen Pflichten ( z.B.
Vorstand ) nicht mit der gebotenen Sorgfalt vor.
e. Das Mitglied benutzt seine Mitgliedschaft zur persönlichen
Bereicherung von sich oder Dritten und fügt hierdurch dem Verein
Schaden zu
f. Das Mitglied kommt den durch die Mitgliederversammlung
auferlegten Pflichten ( z.B. Mitgliedsbeitrag ) nicht in der
geforderten Form nach |
|
Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch den Vorstand
einstimmig beschlossen. Der Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes
ist nur durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
Jeder Ausschluß ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.
Die Mitglieder des Vereins sind hierüber in geeigneter Form zu
informieren.
Rechtsmittel gegen den Ausschluß sind nur dann möglich, wenn der
Ausschluß für das betroffene Mitglied einen erheblichen Verlust
darstellt. |
|
(7) Im Voraus geleistete Mitgliedsbeiträge oder sonstige durch
die Mitgliederversammlung beschlossenen Zuwendungen können bei
einer Beendigung der Mitgliedschaft nur dann zurückgefordert
werden, wenn dem Verein hierdurch keine Existenzvoraussetzungen
entzogen werden.
Der Vorstand entscheidet dies im Einzelfall durch
Mehrheitsbeschluß.
(8) Jedem Mitglied obliegt nach eigenem Ermessen
sicherzustellen, daß es per E-Mail direkt oder indirekt
erreichbar ist. Der Verein kann Nachrichten, die in
allgemeinzugänglichen Kommunikationsnetzen bereitgestellt
werden, als zugestellt betrachten. Jedes Mitglied ist
eigenverantwortlich zuständig, sich entsprechend zu informieren. |
§6 |
Organe |
|
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Ausschüsse
3. Die Mitgliederversammlung |
§7 |
Der Vorstand |
|
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied
vertreten.
(2) Der Vorstand wird für 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung
gewählt.
(3) Der Vorstand nimmt die Rechtsgeschäfte des Vereins vor.
Hierbei besteht - auf Anfrage - gegenüber den Mitgliedern
Rechenschaftspflicht. Ferner hat der Vorstand einen
Rechenschaftsbericht auf jeder Mitgliederversammlung abzulegen.
Zu den Aufgaben des Vorstands gehört auch die Repräsentation der
Mitglieder. Die Interessen des Vereins hat der Vorstand vor den
Interessen einzelner Mitglieder zu werten.
(4) Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus (
Verlassen des Vereins, Zurücktreten von seiner Position ), so
bestellt der verbliebene Vorstand einen Ersatz bis zum Ende der
Amtszeit.
(5) Der Vorstand hat einen Kassenwart zu benennen. Dieser muß
nicht zwingend Teil des Vorstandes sein. Der Kassenwart ist nur
gegenüber dem Gesetz und sich selbst zur Treue verpflichtet. Er
ist verantwortlich für die Korrektheit aller Transfers und der
ordentlichen Buchführung.
Anweisungen durch den Vorstand sind dann bindend, wenn hierdurch
kein gültiges Gesetz gebrochen wird und diese nicht im
Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
Der Kassenwart ist zuständig für die steuerliche Vertretung des
Vereins.
Hierzu kann dieser jedoch auch andere Personen heranziehen,
wenngleich hierdurch die Verantwortung beim Kassenwart
verbleibt. Der Kassenwart ist im Finanzbereich
unterschriftsberechtigt.
(6) Zum Vorstand kann jedes ,Aktive Mitglied" im Sinne von §10
ernannt werden, sofern das 18. Lebensjahr vollendet ist. Ferner
muß durch die Person sichergestellt werden können, daß die
Aufgaben und Pflichten über die gesamte Amtszeit erfüllbar sind.
(7) Der Vorstand trifft sich mind. alle 4 Wochen. Über die
Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. |
§8 |
Ausschüsse |
|
(1) Für ein konkretes Projekt kann durch den Vorstand oder durch
die Mitgliederversammlung ein Ausschuß gebildet werden. Jeder
Ausschuß wird durch einen zu bestellenden Ausschußvertreter (
Projektleiter ) vertreten.
(2) Ausschüsse sind sowohl dem Vorstand als auch der
Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
(3) Ausschüsse werden durch Beschluß gebildet und enden wenn |
|
|
a. das Projekt beendet ist
b. das Projekt durch das Kremium beendet wird, welches den
Ausschuß gebildet hat
c. der Ausschuß einstimmig die Einstellung des Projekts
beschließt |
|
(4) Die Mitglieder sind zu informieren, wenn ein Ausschuß
gebildet oder eingestellt wird. Hierzu sind folgende Angaben zu
machen:
- Grund der Bestellung / Ablösung
- voraussichtliche Dauer der Bestellung
- voraussichtliche Dauer der Bestellung
- Aufgaben, Befugnisse und Zusammensetzung des Ausschusses
- Angaben über den Ausschußvertreter mit
- Name
- Erreichbarkeit ( i.d.R. Adresse )
- Gründe für die Ernennung
- Angabe, welches Organ den Ausschuß gegründet hat
(5) Ausschußvertreter sind verantwortlich für die Leistungen des
jeweiligen Ausschusses. Sie haben - auch nach Ablösung des
Ausschusses - dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
gegenüber einen Rechenschaftsbericht abzugeben. |
§9 |
Die Mitgliederversammlung |
|
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich durch den 1.
Vorsitzenden unter Einbehaltung einer Einladungsfrist von 2
Wochen schriftlich einzuberufen. Hierbei ist Ort, Zeit und
Tagesordnung der Versammlung
mitzuteilen.
Sofern bei der Mitgliederversammlung Entscheidungen zu treffen
sind, die erweitere Informationen benötigen, so sind diese
gleichzeitig zuzustellen.
Der Vorstandsvorsitzende hat seine Pflicht durch die Zustellung
der Einladung erfüllt. Es muß nicht sichergestellt werden, daß
die
Einladung zur Kenntnis genommen wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben: |
|
|
a. Genehmigung des Haushaltsplans
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und
der Ausschüsse, insbesondere des Kassenberichts
c. Wahl des Vorstandes
d. Festlegen des Mitgliedsbeitrags, Zahlungsweisen und
Aufnahmegebühren
e. Festlegung der Aufnahmebedingungen für Mitglieder
f. Beschlüsse für Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
g. Bestellung von Ausschüssen incl. der Zusammensetzung, Wahl
eines Ausschußvertreters, Abberufung von Ausschüssen |
|
(3) Mitglieder können ihre Stimme schriftlich oder per E-Mail
abgeben, wenn sie bei der Versammlung nicht anwesend sein
können. In diesem Fall werden sie als anwesend gezählt und die
Stimmen entsprechend gewertet.
Sofern die Möglichkeit für eine OnLine-Verbindung besteht ( z.B.
Konferenzschaltungen, Chat etc. ), so gilt das verbundene
Mitglied als körperlich anwesend.
(4) Die Mitgliederversammlung fällt alle Entscheidungen mit
einfacher Mehrheit, außer in nachfolgenden Ausnahmen:
- Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit
- Änderungen, die den Zweck des Vereins verändern, bedürfen der
2/3-Mehrheit
- Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfordert
2/3-Mehrheit
Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlußfähig, wenn die
anwesenden Mitglieder und die durch vorzeitig abgegebenen
Stimmen weniger als 10 % der Gesamtmitglieder beträgt.
Die Art der Abstimmung muß jeweils pro Mitgliederversammlung und
Tagesordnungspunkt in offener Abstimmung geschlossen werden.
Eine Abstimmung ist ungültig, wenn die Stimmenthaltungen mehr
als 50 % der anwesenden Mitglieder übersteigen.
(5) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer
zu benennen.
Im Protokoll sind folgende Punkte zwingend:
- alle Beschlüsse
- alle Abstimmungsergebnisse
- Anzahl der anwesenden Personen; hierfür ist zusätzlich eine
Namensliste zu führen
- Tagesordnungspunkt
- eingebrachte Einwände, zusätzliche Tagesordnungspunkte
- Datum und Zeitraum der Versammlung
Das Protokoll ist durch dem Protokollführer per E-Mail
zuzustellen und in einer Mailbox zu hinterlegen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mind. 5 % der
Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe des
Zwecks und der Gründe fordern.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sofern
jedoch keine zwingenden Gründe gegen die bestimmte Teilnahme
einer Person vorliegen, sind Gäste erlaubt. Der Vorstand kann
jedoch Nichtmitglieder oder 'fördernde' Mitglieder von der
Teilnahme ausschließen.
(8) Jedes 'aktive' Mitglied hat das Recht, bei der
Mitgliederversammlung gehört zu werden und Tagesordnungspunkte
vorzuschlagen. Eine Beschränkung der Redezeit durch den Vorstand
ist möglich.
(9) Werden zusätzlich zum angekündigten Programm einschneidende
Veränderungen vorgenommen oder wird durch mehr als 1/3 der
anwesenden Mitglieder eine Verschiebung der
Mitgliederversammlung gefordert, so ist die Sitzung abzubrechen
und ein neuer Termin anzusetzen. Als einschneidende Veränderung
gilt vor Allem die zusätzliche Aufnahme des Tagesordnungspunkts:
- Satzungsänderung
- Änderung Zweck des Vereins
- Absetzung / Neuwahl des Vorstands
- Erhöhung der Mitgliedsbeiträge |
§10 |
Arten der Mitgliedschaft |
|
Es wird unterschieden in
- aktive Mitglieder
- fördernde Mitglieder
(1) Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder haben eine Stimme bei der
Mitgliederversammlung, können Ämter im Verein übernehmen.
(2) Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder haben keine Stimme bei der
Mitgliederversammlung und werden auch nicht eingeladen. Eine
stimmlose Beteiligung an der Mitgliederversammlung ist jedoch
möglich. Es kann kein Amt übernommen werden. Es besteht keine
Verpflichtung zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages. |
§11 |
Mitgliedsbeiträge |
|
Die Mitgliedbeiträge werden durch die Mitgliedsversammlung
festgesetzt.
Der Vorstand kann ermächtigt werden, bei Härtefällen bestimmte
Mitglieder vorübergehend von der Zahlung zu entbinden.
Rückwirkende Veränderungen der Mitgliedsbeiträge sind nicht
möglich. |
§12 |
Erlöschen des Vereins |
|
(1) Der Verein erlischt, wenn kein 'aktives' Mitglied existiert
(2) Das Vermögen des Vereins wird bei Erlöschen des Vereins an
die Gemeinde 74321 Bietigheim-Bissingen mit der Auflage
übergeben, die Mittel ausschließlich zur Förderung neuer
Technologien oder im Bereich der technologischen Bildung an
staatlichen Schulen zu verwenden. |
§13 |
Mitwirkungsrecht |
|
Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzuhaben. |
§14 |
Leistungen des Vereins |
|
Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann Leistungen
beschließen.
Die Gebühren für Leistungen dürfen jedoch ausschließlich zur
Kostendeckung und Weiterentwicklung der Leistungen des Vereins
erhoben werden. Leistungen, die ausschließlich dem Zweck der
Bereicherung dienen, sind nicht erlaubt.
Leistungen können pro Zielgruppe unterschiedlich gestaltet sein. |